Den Nachweis für Weinbau bei Wasenbach führen wir mit einem Dokument aus dem Jahr 1275, in dem wir durch die ebenso erstmalige bekannte Nennung der Orte Aull, Langenscheid und Laurenburg sowie einer weiteren Nennung von Weinähr (Anre) über die frühe Verbreitung von Weinbau in der Region erfahren.
Erster bekannter urkundlicher Nachweis
1275
Graf Heinrich von Sponheim (Spanheim) überlässt dem Zisterziensernonnenkloster Affolderbach die Pfarrkirche zu Nievern (Niverin), die Friedrich und Daniel, Herren von Langenau (Langenowe), Dietrich, Heinrich und Wipert, Ritter, Friedrich genannt der Einäugige (dictus Luscus) und Sibido von Laurenburg (Lurinburch) von ihm zu Lehen trugen, auf deren Bitte [hin]. Um aber das Treueband zwischen dem Aussteller und den genannten Mannen zu erhalten, weist jeder von diesen ihm aus Eigengut ein neues Lehen zu im Wert von 18 Schillingen jährlicher Einkünfte, nämlich die Brüder Friedrich und Daniel 2 Mark von ihrem Allod bei Winden (Windin), Dietrich von seinen Weinbergen bei Langenscheid (Langischeith), Heinrich von seinen Weinbergen bei Laurenburg, die Brüder Wipert und Friedrich bei Winzenbach [Wasenbach?] (apud Winzenbach) von ihren Weinbergen bei dem Dorf Aul (Awele), Sibodo von seinen Weinbergen bei dem Dorf Weinähr (Anre).
Quelle: Arcinsys Hessen / HHstAw, Bestand 10, Nr. 2
Weitere Einzelheiten zum mittelalterlichen Weinbau bei Aull, Langenscheid, Laurenburg und Weinähr (Anre) erfahren Sie über die eingefügten Verlinkungen.
Weitere urkundliche Erwähnungen
01. Juli 1391
Johann Koelner, Kaplan der Frühmesse zu Limburg, Gerlach Steindecker, Dyele Nesener, Henne Slefir und Lotze von ‚Leymen‘, Bürger zu Limburg, verkaufen der Äbtissin und dem Konvent des Klosters Bärbach (‚zu der Berpp-‚) des St. Klarenordens, Trierer Diözese, 3 Malter ewiger Korngülte Limburger Maß für eine Geldsumme, die das Kloster ihnen bezahlt hat. Sie haben die Gülte mit Halm und Mund aufgetragen und weisen sie an auf die Hube und Güter in und um Wasenbach, die dem + Dylemann von Wasenbach gehörten und die Johann genannt der Liebemann von Wasenbach und dessen Frau Agnes und deren Erben bebauen, Haus, Hof, Scheuer, Hofstätte, Garten, Weingärten, Acker, Land, Wiesen, Holz, Wasser und Weide. Die Herren von Virneburg haben auf den Gütern jährlich am 6. Januar (‚off den zwelfften dag‘) 21 Schilling Pfennig Limburger Währung und im Mai 21 Zinshühner. Die 3 Malter Korngülte soll der vorgen. Hofmann dem Kloster nach Bärbach zwischen dem 15. August und 8. September auf eigene Kosten und Gefahr entrichten. Andernfalls können die Nonnen, deren Schaffner oder sonstiger Beauftragte jene Güter mit oder ohne Gericht einziehen (‚offholen‘). Die Aussteller geloben, Jahr und Tag gute Währschaft zu leisten. Auch sollen die Herren von Virneburg ihrer Gülte sicher sein. Das siebte Teil der vorgenannten Hube und Güter, das Johann Liebemann und dessen Frau Agnes vorzeiten kauften, haben diese auch zum Unterpfand gesetzt. Büßen sie die Güter wegen Leistungsversäumnis ein oder wollen sie dieselben nicht länger behalten, so soll ihnen das Kloster wegen des siebten Teils 6 Gulden geben. Sie sollen dem Kloster die Güter zuerst anbieten. Die Güter sollen von deren Erben nicht geteilt werden.
– Siegel der Edelknechte Werner von Diez und Werner im Hof.Originaldatierung: D. 1391, ipso die octavarum nativitatis gloriosi Johannis baptiste
Quelle: Arcinsys / HHStAW, Bestand 12, U 83
(1556-) 1605-1616
Anspruch auf Abtretung des im Eigentum der Beklagten stehenden Weinberges zu Wasenbach und der daraus fließenden Jahrgülte sowie des Schlosses, Dorfes und anderer Güter zu Balduinstein, die die bekl. Staffel für eigene Forderungen pfandweise innehatten, die als Sicherheit für eine Forderung von 700 fl., verzinslich zu jährlich 35 fl., die Margarethe von Staffel, geb. von Dahn, verheiratet mit Hilgart von Staffel, Vater der Quirin von Staffel aus ihrem Heiratsgut Quirin von Staffel, verheiratet mit Notburga von Staffel, geb. Köth von Wahnscheid dargeliehen hatte, gesetzt worden waren, da die Verzinsung seit 1585 nicht mehr erfolgt war und da durch einen zuvor abgeschlossenen Vergleich bei fortgesetzter Nichtverzinsung die sofortige Sicherheitseinsetzung vereinbart worden war.
Quelle: Arcinsys / HHStAW, Bestand 1, Nr. 2057