Tradition in steilsten Lagen

Hahnstätten

Nach derzeitiger Kenntnis werden Weinberge bei Hahnstätten erstmals 1258 urkundlich nachgewiesen.

ERSTER BEKANNTER URKUNDLICHER NACHWEIS

28. April 1258

Gerhard, Pfarrer zu Hahnstätten (Hohenstat), vermacht testamentarisch dem Kloster Eberbach seine Güter zu Hahnstätten und Hohlenfels (Holenvels). Darunter befinden sich drei Weinberge zu Hahnstätten, von denen er zwei von Conrad gen. Gans und den dritten von Heinrich gen. Gaukler (joculatorem) gekauft hat, dazu ein Areal mit einem großen Haus zu Hahnstätten. Hinzu kommen weitere, näher beschriebene Einkünfte und Besitzungen zu Hahnstätten und Hohlenfels, von denen ein bestimmter Betrag für Öl bestimmt ist, das auf seine Lebenszeit dem Kloster jährlich geliefert werden soll. Nach seinem Tod soll der Verwalter (provisor) des Hofs zu Hadamar von seinen Gütern zu seinem Jahrgedächtnis dem Konvent zu seinem Tisch Fische und fränkischen Wein liefern (ad refectionem in piscis et in vino franconico). Weiterhin trifft er Vorkehrungen, falls seine Stiftung nicht befolgt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wird.

Originaldatierung 1258 IIII. Kalendas Maii

Quelle (mit Digitalisat):
Arcinsys/HHStAW, Bestand 22, Nr. U 216

Weitere Erwähnungen

11. Juni 1308

Graf Gottfried von Diez bekundet, daß Elisabeth, Witwe eines Burgmanns (’nostra castrensis‘), genannt Rödel (‚Ruodilshin‘), mit Zustimmung ihrer Söhne Marcolf, Emmelrich und Johann sowie ihrer Brüder Emmilrich, Johann und Gottfried und aller Erben ihren Töchtern Agnes und Beatrix, Nonnen zu Gnadenthal (‚in valle gracie‘), folgende Güter: in Dombach (‚Duonin-‚) 4 1/2 Schilling Kölner Pfennig nebst 2 Hühnern und ein Malter Korn, in Oberdombach (‚in Dodinbach‘) 3 Schilling, in Erbach (‚Erle-‚) 3 Kölner (Pfennig) und 1 Huhn, in Hahnstätten (‚Honstat‘) 1/2 Morgen Weingarten im Berg nach (Ober-)Neisen (‚Nesene‘) auf Lebenszeit zur Vermehrung (‚ad solacium‘) ihrer Präbenden schenkte. Nach dem Tode einer der beiden soll die Überlebende die Gülten allein empfangen, nach beider Tod soll das Geld nebst den Hühnern dem Kloster zum Seelenheil der vorgenannten Elisabeth und ihrer Erben gehören. Der Weingarten soll dann jedoch an die weltlichen Erben zurückkehren.

Originaldatierung D. 1308, in die beati Barnabe apostoli

Quelle:
Arcinsys/HHStAW, Bestand 28, Nr. U72

13. Januar 1336

Konrad von Allendorf (‚Aldin-‚), Kanoniker im Stift Diez und Pfarrer zu St. Petersberg, stiftet – da nichts sicherer als der Tod und nichts unsicherer als die Zeit des Todes ist – gesunden Leibes zu seinem Seelenheil und dem seiner Vorfahren (‚vor alle miner alderin‘) und aller derjenigen, denen es billig zustatten kommen soll, einen Altar und eine ewige Messe im Stift Diez zu Ehren der heiligen Apostel St. Petrus und St. Paulus und der heiligen Jungfrau St. Petronella und bewidmet ihn mit folgendem Eigengut: seinem Gut zu ‚Kaldinbach‘, das er von Heynmann von Montabaur kaufte und das ihm jährlich 11 Malter Korn Diezer Maß zwischen dem 15. August und 8. September, lieferbar nach Diez, zinst und das außerdem 4 Gänse und 2 Hühner am 11. November, 1 Schilling Pfennig zu Anerkenntnis (‚wisuonge‘) und ein

Fastnachtshuhn gibt; 4 Morgen eigenen Landes, die er zu ‚Kaldinbach‘ besonders gekauft hat; 2 Morgen eigenen Weingartens zu Hahnstätten (‚Hoynstaden‘) sowie einem Huhn und einer Gans, die Wolfram Sottinbecher von einem Weingarten bei diesen 2 Morgen zu Hahnstätten gibt; 12 Mark bar, womit man den Altar mit einem Haus und anderem Gut, das ewig bei dem Altar bleiben soll, bessern soll. Auch hat seine + Schwester Liese, Frau des Herrn Markolf Rödel, mit dessen Rat und Einwilligung den Altar mit 2 Malter Korngülte gebessert, die von dem Hof zu Heringen (‚Hei-‚) fallen. Der Inhaber des Altars soll für die Schwester des Ausstellers, deren vorgenannten zweiten Mann und deren ersten Mann, Herrn Hermann, fleißig beten. Der Aussteller behält sich die Vergebung (‚di gift‘) des Altars auf Lebenszeit vor. Nach seinem Tode soll der Kantor (’sengir‘) des Stifts den Altar binnen drei Tagen vergeben. Ist kein Kantor vorhanden, so soll dies dem nach seinem Eintritt ins Kapitel ältesten Kanoniker, der zu Diez ansässig ist, zustehen. Traten aber zwei zugleich ins Kapitel (‚in den cappittel‘), so soll der an Jahren älteste den Altar verleihen. Vergibt einer den Altar zu Unrecht, so sollen Dekan und Kapitel ihn rechtmäßig verleihen. – Siegel des Ausstellers und seines vorgenannten Schwagers Markolf Rödel (‚Ruodele‘).

Originaldatierung Geg. 1336, an deme eychzinden dage

Quelle:
Arcinsys/HHStAW, Bestand 20, Nr. U 41 b

16. Januar 1399

Emmerich Rudel von Reifenberg d. Ä. bekundet, daß er von Graf Eberhard v. K. 60 fl. St. Goarer Wr. erhalten hat. Der Graf hat damit 6 fl. abgelöst, die Emmerich jährlich vom Zoll zu St. Goar als Burglehen erhielt. Dafür hat Emmerich dem Grafen seinen langen Weinberg angewiesen, der seinem † Vetter Markolf Rudel gehörte und zu Hahnstätten (Hoenstait) in der Aue liegt. Diese Überweisung hat Emmerich am dortigen Gericht vor Gieselbrecht von Schönborn und Volmar von Katzenelnbogen vollzogen, die diesen Weingarten vor dem Gericht im Namen des Grafen in Gegenwart folgender Leute empfingen: Hermann, Schultheiß zu Hahnstätten, Heinz Stütz, Heimbürge daselbst, Merckelen von Hahnstätten, Wiegel Wolf, Henne Mulener, Henne Mülner und Heinrich Stockfisch. Sie alle bekennen unter dem Sg. Emmerichs, daß dieses dort geschehen und wahr ist. Emmerich und seine Erben sollen diesen Weingarten als Burglehen tragen und dafür Burgmannen des Grafen sein und bleiben.

Originaldatierung D. 1398 quinta feria post octavam epiphanie domini nostri Jhesu Christi nach Tr. Stil.

Quelle:
Arcinsys/HHStAW, Bestand Urk. 54, Nr. 637

um 1420

Verzeichnis der Güter des Klosters Bärbach zu Hahnstätten.

Diß ist solich gelende, alz Anczel zu Hoinstaden hait von den jonfrauwen zu der Berpach: […]
Diß sint die wingart(en), die Anczel und syne suster haint und horent in diß gutte. Item 1 sd. wingart(es) in der Bashelde zussen Wigil Wolff. Item eyn wingart oben an der strassen, heißet der Stanthart. Item Smyts Ele 1 sd. winga(r)t(es) zussen Wigil Wolff und Gudeln Herman.

Quelle:
Arcinsys/HHStAW, Bestand 12, Nr. U 135 a

15. Mai 1446

Graf Philipp v. K. gibt seinem Hofmeister Wilhelm von Schönborn folgende Güter und Gülten zu Burglehen: das Haus oben am Mühlenturm zu Schwalbach, zwei Wiesen zu Schönborn, eine gen. Dudenwese und die andere am Crommenbaeum am Wege nach Bärbach, eine Wiese zu Zeuzheim (Zuytz-) gen. der Anspan, die zeitweilig Gemeindeweide des Dorfes gewesen ist, und 3 fl. vom gräfl. Zoll zu Kemel, jährlich zu Weihnachten fällig, welche mit 30 fl. ablösbar sind, die, dann mit Eigen in der Nähe des Schlosses Schwalbach wiederbelegt werden müssen. Die Güter, die des Grafen † Vater von Wiegand Stroß von Schönborn, wohnhaft zu Hadamar, zu Hahnstätten (Hoensteden) heimgefallen sind und vormals mit 50 fl. belegt waren und dann Wilhelm von Schönborn und seinen Lehnserben verliehen worden sind, übereignet der Graf an Wilhelm und erhält dafür von ihm folgende Eigengüter: eine Wiese zu Seelbach gen. Hobewese, ½ M. Weingarten am Bruch zu Hahnstätten bei Henne Roden und ½ M. Weingarten im Krautgarten (Kruyt-) bei Kuno Rudel (Rodelen). Diese Liegenschaften gibt der Graf an Wilhelm zu Lehen, dazu die Hälfte der zwei Mühlenwiesen zu Schönborn, die den Eltern des Grafen mit 60 fl. belegt worden sind, sowie den halben großen und kleinen Zehnten zu Niederheim, worin Wilhelm mit Gilbrecht d. Ä. und d. J., seinem Bruder und seinem Vetter, in Gemeinschaft sitzt. Lehnsverpflichtung Wilhelms. Rechtsvorbehalt des Grafen. Wilhelm verzichtet auf alle Lehen, die der † Dietrich von Schönborn von der K. Herrschaft innehatte.

Originaldatierung D. uff den sonnentag Cantate 1446.

Quelle:
Arcinsys/HHStAW, Bestand Urk. 54, Nr. 1538

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert